Schulgeldordnung

§ 1 Erhebungsgrundsatz

 1) Für die Teilnahme am Unterricht erhebt die Musikschule Bezirk Schwetzingen e.V.
    a) ein Schulgeld für Kinder und Jugendliche bis zum 27. Lebensjahr – oder
    b) ein Schulgeld für Erwachsene ab dem 28. Lebensjahr

2) Bei den Schulgeldern handelt es sich um Jahresbeträge, die in monatlichen Teilbeträgen geleistet werden können. Deshalb sind diese Monatsbeträge auch in der unterrichtsfreien Zeit fällig. Zur besseren Übersicht werden die monatlichen Teilbeträge angegeben.

3) Der Unterricht ist grundsätzlich als Präsenzunterricht zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen (wie z. B. Coronavirus) ist die Musikschule berechtigt, alternative Unterrichtsformen – wie Onlineunterricht, Tutorials, Animationsvideos oder Ähnliches – anzubieten. Das  Schulgeld lt. aktueller Schulgeldordnung  ist für angebotene alternative Unterrichtsformen in gleicher Höhe zu entrichten. Falls das Angebot der alternativen Unterrichtsformen auf Schülerseite aus zwingenden Gründen nicht angenommen werden kann, wird die Musikschule versuchen,  das Hemmnis zu beseitigen, um den Schüler*innen die Annahme zu ermöglichen oder gemäß §5 zu verfahren.

§ 2 Schulgeldsätze

1) Für den Unterricht von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Monatsbeträge:

Einzelunterricht (45 Minuten)

100,00 EURO

Einzelunterricht (30 Minuten)

68,00 EURO

Gruppenunterricht

56,00 EURO

Musikalische Früherfahrung (Elementarunterricht)

31,00 EURO

Musikalische Grundausbildung (Elementarunterricht)

31,00 EURO

Fördergrundkurs (Elementarunterricht)

31,00 EURO

Eltern-Kind-Musikgruppe (Elementarunterricht)

31,00 EURO

Instrumentenkarussell inkl. Instrumentenmiete

56,00 EURO

Klassenmusizieren inkl. Instrumentenmiete

56,00 EURO

Ergänzungsfach ohne Instrumentalfach (45 Minuten)

22,00 EURO

Ergänzungsfach ohne Instrumentalfach (60 Minuten)

29,33 EURO

Ergänzungsfach ohne Instrumentalfach (75 Minuten)

36,66 EURO

Ergänzungsfach ohne Instrumentalfach (90 Minuten)

44,00 EURO

Ergänzungsfach mit Instrumentalfach

kostenlos

2) Für den Unterricht von Erwachsenen gelten folgende Monatsbeträge:

 

Elementare Musik

40,00 EURO

Einzelunterricht (30 Minuten)

92,00 EURO

Einzelunterricht (45 Minuten)

134,00 EURO

Gruppenunterricht

70,00 EURO

Ensemblefach ohne Instrumentalfach (45 Minuten)

40,00 EURO

Ensemblefach ohne Instrumentalfach (60 Minuten)

53,33 EURO

Ensemblefach ohne Instrumentalfach (75 Minuten)

66,66 EURO

Ensemblefach ohne Instrumentalfach (90 Minuten)

80,00 EURO

(des Weiteren wird das Schulgeld anteilmäßig berechnet)

Ensemblefach mit Instrumentalfach

kostenlos

Bläserklasse

42,00 EURO

 

§ 3 Mietsätze für Instrumentenausleihe

Mietsätze für Instrumentenausleihe

1) Es ist grundsätzlich möglich, Musikinstrumente aus dem Bestand der Musikschule gegen ein Mietentgelt auszuleihen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

2) Die derzeit gültigen Mietsätze für die Instrumentenausleihe beträgt bei Blasinstrumenten 19,00 € pro Monat und für Saiteninstrumente 14,00 € pro Monat.

3) Die Schüler*innen bzw. ihre Erziehungsberechtigten haften bei Beschädigungen oder Entwendung eines Leihinstrumentes.

4) Die Mietentgelte sind zusammen mit dem Schulgeld an die Musikschule zu zahlen.

5) Mit Ausscheiden der Schüler*in aus der Musikschule erlischt das Mietverhältnis automatisch. Das Musikinstrument ist unverzüglich im Sekretariat der Musikschule abzugeben.

6) Für die Schüler*innen des Instrumentenkarussells sowie der Bläserklassen für Jugendliche und Erwachsene ist das Mietentgelt bereits im Schulgeld enthalten. Bei Einsatz eines eigenen Instruments reduziert sich jedoch das Schulgeld nicht.

§ 4 Schulgeldermäßigungen

1) Kostenlos ist der Besuch eines Ergänzungsfachs, sofern gleichzeitig Unterricht in einem Instrumental – oder Vokalfach besucht wird. Diese Regelung gilt ebenso für die Teilnahme an einem oder mehrerer Ensemblefächer für das Fach in dem Unterricht belegt wird. Beim ausschließlichen Besuch von Ensembles ist das Ensemble mit dem teuersten Betrag kostenpflichtig, weitere Ensembles können kostenlos besucht werden, wobei hier weitere Ermäßigungen ausgeschlossen sind.

2) Familienermäßigung und Mehrfachbelegung:

Eine Ermäßigung des Schulgeldes wird automatisch gewährt bei Teilnahme mehrerer Familienmitglieder am Unterricht der Musikschule sowie bei Belegung mehrerer Vokal- bzw. Instrumentalfächer. Der Elementarunterricht ist von dieser Regelung ausgeschlossen und kann nicht ermäßigt werden.

Für den höchsten Betrag fallen 100 % an.

Die Ermäßigung beträgt für das 2. Familienmitglied 30 % des jeweils geringeren Schulgeldsatzes, für jeden weiteren Teilnehmer der Familie 40 % des geringeren Schulgeldsatzes.

Bei Mehrfachbelegungen beträgt die Ermäßigung  für ein 2. Fach 25 % des geringeren Schulgeldsatzes, für ein 3. Fach 30 % des geringeren Schulgeldsatzes.

3) Das Schulgeld für hochbegabte jugendliche Schüler*innen kann auf Antrag ermäßigt werden, wenn die Herkunftsgemeinde der Schüler*in oder die Gemeinde, der die Schüler*in abrechnungstechnisch zugeordnet ist, das Schulgeld übernimmt.

4) Das Schulgeld für Kooperationsangebote mit allgemeinbildenden Schulen kann für Schüler*innen mit wirtschaftlich schwachem Hintergrund auf Antrag ermäßigt werden, sofern die Herkunftsgemeinde der Schüler*in oder die Gemeinde, der die Schüler*in abrechnungstechnisch zugeordnet ist, das Schulgeld übernimmt.

5) Weitere Sonderermäßigungen können auf Antrag und Prüfung des Einzelfalls vom Schulleiter gewährt werden.

§ 5 Schulgeldregelung bei Unterrichtsausfall

1) Fällt der Unterricht bis zu viermal im Schuljahr bzw. zweimal im Schulhalbjahr aus Gründen aus, die die Schule zu vertreten hat, so erfolgt keine anteilige Rückerstattung des Schulgeldes.

2) Im Falle, dass der Unterricht mehr als viermal im Unterrichtsjahr bzw. zweimal im Schulhalbjahr aus Gründen, die die Schule zu vertreten hat, ausfällt, wird,  auf Antrag der Schuldner des Schulgeldes,  das anteilige Schulgeld für die für viermaligen bzw. zweimaligen Ausfall übersteigende Fehlzeiten  ausbezahlt oder der ausgefallene Unterricht nachgeholt.

3) Fällt der Unterricht wegen einer ärztlich attestierten Erkrankung der Schüler*in aus, kann auf Antrag und Prüfung des Einzelfalls die Erstattung des anteiligen Schulgeldes erfolgen. Der formlose Antrag muss der Geschäftsstelle rechtzeitig und schriftlich vor dem nächsten Unterricht vorliegen.

§ 6 Zahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts

1) Im Falle, dass alle Eltern der nicht erwachsenen Schüler*in in einen Wohnort umziehen, der keine Trägergemeinde dieser Musikschule ist oder die Schüler*in aufgrund dauerhafter Erkrankung oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, das gewählte Instrument zu spielen, so erfolgt nur eine anteilige Berechnung des Schulgeldes ab dem darauffolgenden Monat.

2) Der Anspruch auf Rückzahlung in diesen Fällen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und vorheriger Abmeldung und Vorlage der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts des neuen Wohnorts bzw. nach Vorlage eines ärztlichen Attests.

§ 7 Schulgeldschuldner

1) Schuldner des Schulgeldes sind:

  1. a) für den Unterricht von Minderjährigen der gesetzliche Vertreter
  2. b) für den Unterricht von Volljährigen die Teilnehmer selbst laut Ausbildungsvertrag
  3. c) wer die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes gegenüber der Musikschule durch schriftliche Erklärung oder laut Ausbildungsvertrag übernommen hat.

§ 8 Schuljahr

1) Das Schuljahr in der Musikschule hat 2 Halbjahre. Das erste Halbjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 31. März. Das zweite Halbjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 30. September. Es gilt die Ferienregelung des Landes Baden-Württemberg sowie die beweglichen Ferientage am Unterrichtsort.

2) Für den Elementarunterricht beginnt das Schuljahr jeweils am 1. September und endet am 31. August.

§ 9 An- und Abmeldung des Unterrichts

1) An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Abmeldungen sind zum Ende des Schulhalbjahres möglich. Eine schriftliche Kündigung (formlos, per Postbrief oder E-Mail) muss bis spätestens 01.03. oder 01.09. eingereicht werden, um zum 31.03. bzw. 30.09. gültig zu werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Kündigungen nur in Ausnahmefällen wie z. B. schwere Erkrankung, Unfall oder Wegzug, bei Vorlage entsprechender Nachweise, entgegengenommen werden.

2) In den Fächern des Elementarbereichs beginnt das Schuljahr im September, direkt nach den Sommerferien, und endet am 31. August des folgenden Jahres. Die Anmeldung für die Kurse des Elementarbereichs bezieht sich auf eine zweijährige Gesamtdauer und verlängert sich nach Ablauf des ersten Unterrichtsjahres automatisch um ein weiteres Jahr. Nach Beendigung des zweiten Unterrichtsjahres erlischt der Vertrag automatisch und muss nicht gesondert gekündigt werden. 

3) Anmeldungen während des Schuljahres sind möglich, wenn während des Schuljahres der Zuzug des Schülers in einer der Trägergemeinden erfolgt und für den gewünschten Unterricht noch freie Kapazitäten bei der Musikschule existieren. Ein Rechtsanspruch hierfür besteht jedoch nicht.

4) Bei allen Fächern der Elementaren Musikpädagogik – nicht jedoch bei den Instrumental– und Vokalfächern – gilt eine kostenpflichtige Probezeit während der ersten beiden Monate des jeweiligen Schulhalbjahres. Wenn während des Septembers / Oktobers bzw. Aprils / Mais mit je einer Frist von einer Woche zum Monatsende eine Kündigung eingeht, kann zum 30.09. / 31.10.  bzw. 30.04. / 31.05. der Unterricht beendet werden. Bei einer wiederholten Anmeldung im selben Fach entfällt die Probezeit.

5) Der Ausbildungsvertrag kann einseitig von der Schule gekündigt werden
    a) bei Nichtzahlung des Schulgeldes für mindestens 2 Monate
    b) bei groben Fehlverhaltens der Schüler*in im Unterricht und nach mehrmaliger Ermahnung und
        Information an die Eltern

§ 10 Entstehung, Fälligkeit und Zahlungsweise der Schulgelder

1) Das Schulgeld ist im Voraus zu Beginn des Schuljahres für zwölf Monate zur Zahlung fällig. Auf Antrag kann auch eine vierteljährliche oder monatliche Zahlungsweise (jeweils im Voraus) vereinbart werden.

2) Bei Zahlungsrückstand wird der Restbetrag für das Schuljahr sofort zur Zahlung fällig.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwetzingen.

§ 12 In-Kraft-Treten

Die Schulgeldordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.